Satzung Golfclub Tecklenburger Land
– beschlossen in der Mitgliederversammlung am 22.03.2023
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Golfclub Tecklenburger Land e.V. ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Tecklenburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsportes und anderer Sportarten.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Einrichtung und Unterhaltung der entsprechenden Sportanlagen, insbesondere durch Bau, Ausbau und Unterhaltung eines Golfplatzes. Ferner beinhaltet er das Abhalten eines geordneten Spielbetriebes, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, sowie die nachhaltige Förderung der Jugend.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verpflichtet sich zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51, 56 und 57 AO (Abgabenordung). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Er erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen oder Vergütungen aus Mitteln des Vereis. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitglieder
1. Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der Absätze b) – c) sowie e) – i) gehören.
b) jugendliche Mitglieder/Junioren. Als jugendliche Mitglieder/Junioren gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Zu diesem Datum scheiden sie als jugendliche Mitglieder aus und können auf Antrag ordentliche Mitglieder werden. Volljährige Mitglieder, die sich in der Ausbildung befinden und nicht über nennenswerte Einnahmen verfügen, können auf Antrag – jedoch längstens bis zum 35. Lebensjahr – die Jugend-/bzw. Juniorenmitglied-schaft behalten.
c ) passive Mitglieder. Passive Mitglieder sind Personen, die vorübergehend den Golfsport auf der Vereinsanlage nicht ausüben.
d) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt und sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
e) Jahresmitglieder. Jahresmitglieder sind Personen, welche zum Zwecke des Kennenlernens des Golfsports und/oder des Golfclub Tecklenburger Land e.V. dem Club für eine einmalige, maximal auf 12 Monate befristete Periode beitreten. Eine Verlängerung oder Erneuerung der Jahresmitgliedschaft für ein und dieselbe Person ist ausgeschlossen.
f) Fernmitglieder. Fernmitglieder sind Personen, deren Wohnsitz sich außerhalb eines Umkreises von 75 km von der Clubanlage befindet.
g) Zweitmitglieder. Zweitmitglieder sind Personen, welche bereits eine Mitgliedschaft in einem Golfclub besitzen und diese aufrechterhalten.
h) Firmenmitglieder. Die Firmenmitgliedschaft ist auf einen Zeitraum von maximal 25 Jahre beschränkt und ist an eine spielberechtigte Person gebunden – die Spielberechtigung ist jährlich übertragbar. Zu Beginn des neuen Kalenderjahres benennt das Unternehmen jeweils die spielberechtigte Person, welche auch zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte befugt ist.
i) fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, welche die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport auf der Vereinsanlage auszuüben.
j) Seniorenmitglieder. Seniorenmitglieder sind Personen, die mindestens 15 Jahre ordentliche Mitglieder waren und das 75. Lebensjahr vollendet haben. Sie nehmen am Golfsport teil, mit Ausnahme von Wettspielen. Bei Seniorenmitgliedern wird keine Vorgabe geführt. Die Seniorenmitgliedschaft wird auf Antrag des Mitgliedes zuerkannt.
2. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Person durch Aufnahme erworben werden. Über das schriftliche Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Die Clubmitglieder sind zu unterrichten.
3. Stimmberechtigt und wahlberechtigt sind nur die Mitglieder zu a) und b) wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie d) und j)
§ 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt oder die Umwandlung einer Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Dies muss dem Vorstand bis 30.9. schriftlich erklärt werden. Die Umwandlung einer Mitgliedschaft in eine Vollmitgliedschaft kann jederzeit erfolgen. Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft längstens 25 Jahre nach Aufnahme.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen
- wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
- Wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages länger als drei Monate trotz zweimaliger Aufforderung im Rückstand bleibt.
- Wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die binnen eines Monats schriftlich einzureichen ist.
§ 6 – Beiträge
Die Höhe der Beiträge und Sonderumlagen wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres – spätestens zum 01. März – zu bezahlen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Frist ändern.
Die ordentlichen Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung verpflichtet werden, pro Kalenderjahr einen Verzehrgutschein für die Gastronomie im Wert vonbis zu 15 % des Jahresbeitrages eines ordentlichen Mitgliedes sowie einen Trainergutschein im Wert von bis zu 10% des Jahresbeitrages eines ordentlichen Mitgliedes zu erwerben.
§ 7 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 – Vorstand
- Der Vorstand leitet den Verein und besteht aus:
- dem/der Präsidenten/in
- dem/der Vizepräsidenten/in
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Spielführer/in
- dem/der Schriftführer/in
- und maximal vier weiteren Beisitzern
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in und der/die Vizepräsident/in (Geschäftsführender Vorstand): Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Der/die Vizepräsident/in ist im Innenverhältnis nur dann allein vertretungsberechtigt, wenn der/die Präsident/in verhindert ist.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel.
- Die Vorstandsmitglieder können nach § 3 Nr. 26 a EStG die Ehrenamtspauschale beantragen. Über deren Gewährung entscheidet im laufenden Geschäftsjahr jeweils der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliederversammlung muss dieses Verfahren alle zwei Jahre im Zuge der turnusmäßigen Vorstandsneuwahlen bestätigen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen durch schriftliche Abstimmung beschließen, doch sind solche Entscheidungen nur bei Einstimmigkeit gültig. Über die Vorstandsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
- Der Schatzmeister besorgt die Geldgeschäfte des Vereins. Zahlungsanweisungen bedürfen der Genehmigung des Schatzmeisters.
- Der Schatzmeister hat alsbald nach Schluss des Geschäftsjahres anhand der Bücher und Belege die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht zusammenzustellen. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und das Ergebnis in einem Bericht an den Vorstand niederzulegen Diesen Bericht und den Kassenbericht hat der Schatzmeister der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 9 – Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein. Sie ist vom/von der Präsidenten/tin, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
- Der Vorstand kann bei besonderen Anlässen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
- Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden. Ladung und Tagesordnung sind im Clubhaus auszuhängen.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Präsident/in, bei seiner Verhinderung der/die Vizepräsident/in.
- Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes, schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann nur bis zu fünf andere Mitglieder vertreten. Passive Mitglieder haben Teilnahmerecht, jedoch kein Stimmrecht.
- Der Mitgliederversammlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
- Wahl des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Sonderumlagen
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Ausschluss eines Mitglieds ( § 5 Abs.2 )
- Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands
- Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die Abstimmungen erfolgen durch Zuruf. Im Übrigen können 1/10 der anwesenden Stimmberechtigten Abstimmung durch Stimmzettel verlangen. Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand auszuführen.
§ 10 – Ausschüsse
- Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreis der Mietglieder Ausschüsse bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des Vorstands angehören soll. Solche Ausschüsse
haben nur beratende Funktion, es sei denn, ihnen ist mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Vorstandes und Zustimmung des/der Präsidenten/tin Vollmacht zur
Regelung von Angelegenheiten erteilt worden. - Der Vorstand beruft zudem Mitglieder eines Spielausschusses und eines Vorgabenausschusses für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes e.V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnung zugewiesenen Aufgaben erteilt.
§ 11 – Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Der Vorstand hat sie den Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 12 – Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der bis zu ihrer Beendigung im Amt bleibt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den Gegenwert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nach Beendigung der Liquidation an den Kreis Steinfurt, der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Tecklenburg, 23. März 2023